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Finanzielles

Wann muss die Praxisgebühr gezahlt werden?

Seit 01.01.2004 müssen gesetzlich versicherte Patienten auch bei ambulanter Behandlung eine Zuzahlung (Praxisgebühr) entrichten. Rechts-
grundlage für die Zahlung der Praxisgebühr
ist § 28 Abs. 4 SGB V.

Danach ist die Praxisgebühr im Krankenhaus-
bereich zu zahlen:

  • von gesetzlich krankenversicherten Patienten, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben.
  • bei jeder Erstinanspruchnahme pro Quartal, die nicht auf Überweisung aus dem selben Quartal erfolgt, also bei:

a) ambulanter Notfallbehandlung 1 x pro
    Quartal pro Krankenhaus (nicht pro
    Abteilung). Kommt ein Patient im selben
    Quartal öfters zur Notfallbehandlung
    (aufgrund verschiedener Erkrankungen/
    Unfälle), so muss er im Quartal pro
    Krankenhaus 1 x 10,- € zahlen.

    Im Rahmen der Notfallbehandlung muss der
    Patient auch dann die Gebühr zahlen, wenn er
    im selben Quartal bereits beim Hausarzt bezahlt
    hat oder aber vom organisierten Notfalldienst
    an das Krankenhaus weitergeleitet wird.

b) Behandlung im Rahmen der Psychiatrischen
    Institutsambulanz, soweit der Patient nicht
    per Überweisung aus dem selben Quartal zur
    Behandlung kommt.

 

 

c) Behandlung im Rahmen der Methadonambulanz,
    soweit der Patient nicht per Überweisung aus
    dem selben Quartal zur Behandlung kommt.

d) Behandlung im Rahmen der Arzt-KV-Ermäch-
    tigung, soweit der Patient nicht per Überwei-
    sung aus dem selben Quartal zur Behandlung
    kommt. Da im KV-Ermächtigungsbereich eine
    Behandlung nur auf Überweisung eines nieder-
    gelassenen Arztes im Rahmen der Ermächti-
    gung erfolgen darf, beschränkt sich die Zu-
    zahlungspflicht hier nur auf die Fälle, bei denen
    die Überweisung aus dem Vorquartal stammt.

e) bei Behandlungen im Rahmen des ambulanten
    Operierens nach § 115 b SGBV, soweit der
    Patient nicht per Überweisung / Einweisung aus
    dem selben Quartal zur Behandlung kommt.



Wann muss die Praxisgebühr nicht gezahlt werden?

Die Praxisgebühr muss nicht gezahlt werden:

a) Von Patienten, die jünger als 18 Jahre alt sind.

b) Von Patienten folgender Versicherungen: 

  • Privatpatienten     
  • KVB
  • Berufsgenossenschaft
  • (Arbeits-Schulunfälle)
  • Asylstellen
  • Sozialversicherungsabkommen Postbeamtenkrankenkasse A und B
  • Zivildienst
  • Polizei
  • Bundeswehr
  • Bundesgrenzschutz



c) bei Konsiliarbehandlung stationärer Patienten 
    anderer Krankenhäuser.
d) bei vor- und nachstationärer Behandlung
e) bei Vorliegen eines gültigen Befreiungsaus-
    weises. Alle bisherigen Befreiungsausweise
    sind ungültig. Nur bei Vorlage eines Befrei-
    ungsausweises, der ab 01.01.2004 gilt, ent-
    fällt die Praxisgebühr.
f) bei Vorliegen eines Überweisungsscheines aus
    dem selben Quartal.


(Achtung: Sozialhilfeempfänger sind zuzahlungspflichtig!!! )



Wie hoch sind die Pflegekosten und das Entgelt?

Nach der Bundespflegesatzverordnung sowie dem Krankenhausentgeltgesetz sind wir verpflichtet,
Sie über die Entgelte zu unterrichten sowie eine allgemeine Beschreibung der damit vergüteten Leistungen zu geben. Berechnet werden die Ent- gelte gemäß dem jeweils gültigen Pflegekosten- tarif bzw. Entgelttarif.

Ein Preisverzeichnis als Auszug aus dem Pflegekostentarif / Entgelttarif hängt im Aufnahmebüro und auf den Stationen aus.
Mit den Entgelten werden alle für die Ver-
sorgung des Patienten erforderlichen all-
gemeinen Krankenhausleistungen vergütet.



Welche Leistungen gehören dazu?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind Leistun- gen, die unter Berücksichtigung der Leistungs-
fähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art
und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.

Unter diesen Voraussetzungen gehören auch dazu:

  1. die während des Krankenhausaufenthaltes
    durchgeführten Maßnahmen zur Früher-
    kennung von Krankheiten im Sinne des
    § 39 Abs. 1 SGB V.
  2. die vom Krankenhaus veranlassten Leis-
    tungen Dritter
  3. die aus medizinischen Gründen notwen-
    dige Mitaufnahme einer Begleitperson
  4. die besonderen Leistungen von Tumor-
    zentren und onkologischen Schwerpunk-
    ten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten.

Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zu- sammenhang mit dem Grund der Krankenhaus-behandlung nicht besteht.



Wer kümmert sich um die Bezahlung?

Als krankenversicherter Patient brauchen Sie sich nicht persönlich um die Bezahlung Ihrer Kranken-hausrechnung zu kümmern. Formalitäten mit der Krankenkasse erledigt die Verwaltung des Kran- kenhauses für Sie. Wir benötigen von Ihnen aller- dings den Einweisungsschein des Arztes, auf des- sen Rat Sie zu uns ins Krankenhaus gekommen sind.

Für Fragen zur Abrechnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patientenverwaltung gerne zur Verfügung.

Betriebsstelle Haus Siegen:   
Frau Ulrike Englisch    Tel. 0271 / 705-2117

Betriebsstelle Haus Hüttental: 
Herr Erwin Hartmann  Tel. 0271 / 705-2116

Leitung Patientenverwaltung:   
Frau Ute Krell             Tel. 0271 / 705-2000

Vertretung Leitung Patientenverwaltung:   
Frau Petra Hinkel        Tel. 0271 / 705-2025



Patienteneigenbeteiligung (stationär)

Rechtsgrundlage für die Zuzahlung ist der § 39
Abs. 4 Sozialgesetzbuch V.

Seit dem 01. Januar 1983 gilt für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Eigen- beteiligung. Diese beträgt seit dem 01. Januar 2004  10,- € je Kalendertag. Diese Zuzahlung
muss für maximal 28 Tage innerhalb eines Ka- lenderjahres, also höchstens 280,- €, bezahlt werden. Dabei werden alle zuzahlungspflich-
tigen stationären Krankenhausaufenthalte zusammengefasst.

Grundsätzlich sind auch die Patienten zur Zahlung der Eigenbeteiligung verpflichtet, die Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Die Zuzahlungspflicht besteht nicht bei Patienten bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Wöchnerinnen (Entbindungspflege).

Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsbetrag bei der Ent- lassung, bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als
28 Tagen jedoch nach Ablauf der 28 Tage zu ent- richten. Die Zuzahlung kann im Aufnahmebüro bezahlt werden. Sie können die Zahlung entweder bar, per EC-Cash oder aber per Lastschriftverfah- ren leisten. Außerhalb der Öffnungszeiten des Aufnahmebüros kann die Zuzahlung an der Pforte beglichen werden. Falls Sie im laufenden Kalen- derjahr bereits eine Zuzahlung geleistet haben, bitten wir, möglichst unter Vorlage einer Quittung, um einen entsprechenden Hinweis an das Auf-
nahmebüro.

Die Quittung über eine entrichtete Zuzahlung sollten Sie daher stets bis zum Ende des Kalen-derjahres aufbewahren. Der Zuzahlungsbetrag
wird an Ihre Krankenkasse abgeführt.